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Familienrecht

Trennung - Scheidung - Kinder - Vermögen

Probleme in der Familie betreffen meist alle Lebensbereiche und bedürfen einer umfassenden anwaltlichen Betreuung und Beratung. Dabei ist es insbesondere erforderlich, nach Möglichkeit eine einvernehmliche Regelung zu erreichen, da dies bei einer Trennung oder Scheidung Zeit, Kosten und Nerven schont. Sollte eine einvernehmliche Regelung allerdings nicht möglich sein, so vertreten wir Ihre Interessen gern mit aller gebotenen Konsequenz und Härte. Dabei ist es erforderlich, dass die Interessen des Mandanten und insbesondere von Kindern im Vordergrund stehen.

Wir unterstützen Sie durch fachanwaltliche Beratung und Begleitung! Wir beraten Sie gern in folgenden Bereichen:

Einvernehmliche oder streitige Ehescheidung

Eine Ehescheidung ist frühestens nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich. Eine Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in ganz seltenen Fällen möglich, wobei ein besonderer Härtefall – wie beispielsweise körperliche Gewalt – gegeben sein muss.

Trennungsunterhalt

Die Ehepartner können vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung Trennungsunterhalt verlangen. Hierbei können wir nach einer umfassenden Beratung eine Berechnung vornehmen und den berechneten Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner geltend machen.

Nachehelicher Unterhalt

Nach der gesetzlichen Neuregelung ist es nunmehr so, dass die Ehegatten grundsätzlich dazu verpflichtet sind, für den eigenen Unterhalt nach der Ehescheidung zu sorgen. Unter besonderen Voraussetzungen besteht allerdings ein weiterer Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Hierbei müssen allerdings besondere Voraussetzungen gewahrt werden. - Auch hierbei stehen wir Ihnen gern zur Seite.

Kindesunterhalt

Der Elternteil, der ein Kind betreut, hat einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Der Kindesunterhaltanspruch berechnet sich nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“. Zudem kann ein sogenannter Mehrbedarf, beispielsweise für Betreuungskosten im Kindergarten oder Schulhort, für Freizeitaktivitäten des Kindes, wie zum Beispiel Musikunterricht, Teilnahme an sportlichen Aktivitäten usw. bestehen.

Nach einem ausführlichen Beratungsgespräch werden wir diese Ansprüche gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen.

Auseinandersetzung des Hausrates

Bei der Trennung der Ehegatten muss der sogenannte Hausrat getrennt werden. Hierbei wird empfohlen, möglichst eine gütliche Einigung anzustreben, da eine gerichtliche Geltendmachung häufig als sehr lästig empfunden wird und die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren häufig den tatsächlichen Erfolg überwiegen.

Dementsprechend stehen wir für insbesondere für außergerichtliche Lösungen mit Rat und Tat zur Seite. Sollte es allerdings erforderlich sein, können wir auch den Anspruch auf Trennung des Hausrates gerichtlich geltend machen.

Ehewohnung

Die Ehegatten bewohnen zumeist eine gemeinschaftliche Wohnung. Bei einer Auseinandersetzung ist es grundsätzlich so, dass die Ehewohnung demjenigen zusteht, der diese mit den gemeinschaftlichen Kindern bewohnt. Hierbei hat das Kindeswohl immer vorrangige Bedeutung.

Zugewinn

Nach den gesetzlichen Regelungen unterliegt die Ehe der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Bei einer Ehescheidung haben die Ehegatten einen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Dieser berechnet sich wie folgt:

Der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleiches ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Das an diesem Tag bei einem Ehegatten vorhandene Vermögen ist das sogenannte Endvermögen. Weiterer Stichtag ist der Tag der Eheschließung. Das an diesem Tag vorhandene Vermögen ist das sogenannte Anfangsvermögen. Die Differenz aus dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen stellt den Zugewinn dar. Hierbei ist es erforderlich, dass umfassende Berechnungen stattfinden, wobei wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Versorgungsausgleich

Bei dem sogenannten Versorgungsausgleich werden während des Ehescheidungsverfahrens durch das jeweilige Gericht die Rentenanwartschaften ermittelt und dann hälftig geteilt. Dies gilt auch für Betriebsrenten und private Rentenverträge. Die Berechnung des Versorgungsausgleiches kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir arbeiten seit Jahren mit einem sogenannten Rentenspezialisten zusammen. Dieser wird die durch das Gericht vorgenommenen Rechnungen gern für Sie überprüfen, sodass Ihre Altersversorgung trotz einer Scheidung so gut wie möglich gesichert ist.

Elterliche Sorge und Umgangsrecht

Im Falle der Trennung von verheirateten Eltern verbleibt es grundsätzlich bei dem gemeinsamen Sorgerecht. Dabei ist es erforderlich, dass die Eltern dazu in der Lage sind, gemeinsam für das Kind zu sorgen und grundlegende Entscheidungen gemeinsam zu treffen. Dabei muss auch geklärt werden, bei welchem Elternteil das Kind leben soll und wie der Umgangskontakt zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind ausgeübt werden kann. Hierbei sollte möglichst eine gütliche Einigung erzielt werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des Kindeswohles.

Bei nicht verheirateten Eltern ist es derzeitig nach der Rechtslage so, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht hat. Der Vater hat jedoch einen Anspruch auf Umgangskontakt mit dem Kind. Bei diesen Regelungen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung und sind bemüht, eine dem Kindeswohl entsprechende Regelung zu erreichen.

Alle weiteren auftretenden familienrechtlichen Fragen und Probleme

Wir stehen Ihnen auch gern beratend zur Seite, falls ein sogenannter Elternunterhalt verlangt wird oder werden soll.

Auch alle weiteren Fragen, welche im Zusammenhang mit dem Familienrecht auftauchen, betreuen wir gern. Dabei ist es uns sehr wichtig, dass wir ein persönliches und vertrauensvolles Verhältnis zu unseren Mandanten haben. Insbesondere ist es wichtig, dass das Mandat ausschließlich durch einen Anwalt als Ansprechpartner betreut wird und dieser auch nach einer längeren Verfahrensdauer Ihnen weiterhin zur Verfügung steht.



Dr Grit Hokema

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